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Berufsausbildung

Als Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer. Auch schulische Ausbildungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstige berufliche Ausbildungen gelten als Berufsausbildung, wenn sie den oben genannten Ausbildungen zeitlich und inhaltlich entsprechen.

Berufstätigkeit

Gefordert ist eine berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

Als Berufstätigkeit gelten:

  • eine abhängige Beschäftigung1
  • eine selbstständige Tätigkeit2
  • Wehrdienst3
  • Ersatzdienst4
  • ein freiwilliges soziales Jahr5
  • Arbeit im Entwicklungsdienst6
  • Erziehungsjahre für eigene Kinder7
  • die Pflege von Angehörigen8
  • Arbeitslosigkeit9
  1. Eine abhängige Beschäftigung muss mindestens im Umfang 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. Weniger als 20 Stunden pro Woche können nicht angerechnet werden. Die Nachweise zur abhängigen Beschäftigung (Arbeitszeugnisse, Gehaltsbescheinigungen o.ä.) müssen den Zeitraum der Beschäftigung und die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche erkennen lassen! Versicherungsunterlagen oder Arbeitsverträge, die dies nicht erkennen lassen, können nicht anerkannt werden.
  2. Eine Tätigkeit als Selbstständiger muss durch die Gewerbeanmeldung und zugehörige Steuerbescheide nachgewiesen werden.
  3. Wehrdienst ist durch die Unterlagen des Kreiswehrersatzamtes nachzuweisen.
  4. Ersatzdienst (Zivildienst) kann durch Bescheinigungen des Bundesamtes für Zivildienst nachgewiesen werden.
  5. Ein freiwilliges soziales Jahr ist durch die Bescheinigung des zuständigen Amtes nachzuweisen.
  6. Arbeit im Entwicklungsdienst kann durch Bescheinigungen des DED o. ä. belegt werden.
  7. Erziehungszeiten für ein oder mehrere Kinder können als Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Vorlage der Geburtsurkunde(n) ist erforderlich.
  8. Die Pflege von Angehörigen (ab Pflegestufe 3) kann als Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist erforderlich.
  9. Arbeitslosigkeit kann bis zu 18 Monaten als Berufstätigkeit angerechnet werden. Wir benötigen die Bescheinigungen der Agentur für Arbeit.